RSO
§ 6 Realschulordnung (RSO)
Aufnahmeprüfung
(1) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt. 2Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. 3Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. 4Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
§ 7 Realschulordnung (RSO)
Nachholfrist, Probezeit
(1) 1In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. 2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.